Zu unterscheiden ist die ordentliche von der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder muss durch das Präsidium unverzüglich einberufen werden, wenn ein Beschluss des Präsidiums, ein Antrag des Verwaltungsrates, des Beirates oder des Ehrenrates vorliegt oder mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine solche Versammlung beantragt haben. Gegenstand der Tagesordnung können ausschließlich Punkte sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Es besteht die Möglichkeit ein Mitglied des Verwaltungsrates, des Ehrenrates, einen Revisor oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Wahlausschusses auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuwählen.